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5. April 2003

Irak-Krieg

SPD und Bündnis 90/Grüne haben die Bundestagswahl 2002 auch durch die eindeutige Festlegung auf eine Position gegen einen Irak-Krieg gewonnen.

Wir wollen, dass dieses Wahlversprechen konsequent eingehalten wird.

 

Wegen des Widerstands der Mehrzahl der Verbündeten hat die Bush-Regierung die eigene Politik wenigstens zeitweise korrigieren müssen: Bis vor wenigen Tagen waren in Irak nach Jahren wieder UN-Inspektoren im Einsatz. Dazu hat die deutsche Haltung maßgeblich beigetragen.

 

Erstmals hat Irak glaubhafte und belegbare Anstrengungen unternommen, alle Massenvernichtungswaffen abzurüsten. Ein Krieg gegen Irak macht alle bisher erreichten Fortschritte zunichte. Deshalb lehnen die Unterzeichner einen Krieg gegen Irak ab und unterstützen die Bundesregierung in ihrer Haltung.

 
 
Wir fordern die US-Regierung auf, sich an das in der UN-Charta verankerte Verbot eines Angriffskrieges zu halten. Ein Militärschlag der USA gegen Irak ohne ausdrückliche Genehmigung des Sicherheitsrats ist ein schwerwiegender Bruch des Völkerrechts.
 
Wir fordern von der Bundesregierung, dass sie die USA in keiner Weise bei diesem völkerrechtswidrigen Krieg unterstützt. Eine direkte wie auch indirekte Beteiligung Deutschlands wäre selbst ein schwerwiegender Bruch des Völkerrechts und des 2+4 Vertrages.
 
Wir fordern die Bundesregierung auf, die Nutzung deutschen Territoriums und Luftraumes durch die USA zum Angriff auf Irak zu verbieten. Deutschland ist völkerrechtlich verpflichtet, auf Aggression gegen Irak gerichtete, das Gewaltverbot verletzende militärische Aktionen der USA auf seinem Territorium und in seinem Luftraum zu verbieten und alle nichtmilitärischen Möglichkeiten zur Verhinderung zu nutzen. Da es sich bei dem Angriff auf Irak nicht um einen völkerrechtlich legitimierten Angriff handelt, sieht auch der NATO-Vertrag kein Nutzungsrecht der US-Einrichtungen in Deutschland und des deutschen Luftraumes für einen Krieg gegen Irak vor.
 
Darüber hinaus fordern wir die Bundesregierung auf, den Krieg in Irak genau zu beobachten und alle Kriegsverbrechen, die in diesem Zusammenhang stehen, vor der internationalen Gerichtsbarkeit zur Anklage zu bringen.
 
Wir widersetzen uns klar dem Weltbild von Bush, Rumsfeld und anderen Scharfmachern in der US-Regierung, eine neue Weltordnung militärisch durchzusetzen. Andere Ansichten, auch unter Verbündeten, in elementaren Dingen wie Krieg und Frieden müssen zwischen befreundeten Staaten gestattet sein, ohne als Problem diskriminiert zu werden. Es geht nicht um den Verteidigungs- und Bündnisfall, sondern um den Angriff auf ein anderes Land.
 
Wir fordern, dass im Falle einer Aggression der Türkei gegen die im Nordirak lebenden Kurden die deutsche Beteiligung an den AWACS-Aufklärungsflügen sofort abgebrochen wird.

 

Begründung

 
Ein Militärschlag der USA gegen Irak ist eine "Angriffshandlung" im Sinne von Art. 39 und ein "bewaffneter Angriff gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen" im Sinne von Art. 51 der Charta. Darüber hinaus regeln Art. 2 Ziffer 1 der Charta der UNO das Prinzips der souveränen Gleichheit der Staaten. In Ziffer 3 ist das Prinzips der Beilegung internationaler Streitigkeiten durch friedliche Mittel festgelegt, Ziffer 4 legt ein Verbots der Androhung und Anwendung von Gewalt in den internationalen Beziehungen fest. Hervorzuheben ist, dass bereits die Androhung von Gewalt - von Seiten der USA gegen Irak seit längerem im Gange - verboten ist. Gegen alle diese völkerrechtlich verbindlichen Bestimmungen verstößt die USA bereits seit langem.
 
Bereits die Duldung von Aktivitäten zur Vorbereitung und Durchführung eines Militärschlags der USA vom Territorium Deutschlands aus wäre eine Aggressionshandlung Deutschlands. Nach Art. 3 der einstimmig angenommenen Resolution der Generalversammlung 3314 (XXIX) vom 14. 12. 1974 über die Definition der Aggression gilt als Aggressionshandlung "die Erlaubnis eines Staates, sein Territorium, das er einem anderen Staat zur Verfügung gestellt hat, durch diesen für Aggressionshandlungen gegen einen dritten Staat verwenden zu lassen". Für Deutschland kommt die spezielle Verpflichtung aus Art. 2 des 2+4-Vertrags hinzu, "dass von deutschem Boden nur Frieden ausgehen wird". Vereinbarungen zwischen Deutschland und den USA und anderen Staaten, die dem entgegen stehen würden, wären allein wegen Verstoßes gegen die jus-cogens-Norm des Gewaltverbots nichtig.
 
Der Militärschlag der USA gegen Irak ist ein Bruch sogar des NATO-Vertrags und könnte daher Bündnispflichten nicht auslösen. Dieser Vertrag enthält in Art. 1 die Verpflichtung der NATO-Mitglieder, "in Übereinstimmung mit der Satzung der Vereinten Nationen jeden internationalen Streitfall, an dem sie beteiligt sind, auf friedlichem Wege so zu regeln, dass der internationale Friede, die Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden, und sich in ihren internationalen Beziehungen jeder Gewaltandrohung und Gewaltanwendung zu enthalten, die mit den Zielen der Vereinten Nationen nicht vereinbar ist."
 

 

beschlossen auf der LMV am 5. April 2003 in Bielefeld

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